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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Gültig ab: 01.01.2018

Für die: HRANIPEX GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt)

I. Allgemeines / Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers gegenüber Käufern, Auftraggebern oder Bestellern (nachfolgend: Käufer). Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Auftragserteilung des Käufers oder spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.

2. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden selbst bei vorbehaltloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme des Verkäufers nicht Vertragsbestandteil, sondern nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

II. Angebot und Vertragsschluss


1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. In der Bestellung sind alle notwendigen Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 10 Tagen schriftlich bzw. in Textform (per E-Mail, Telefax oder EDI/automatische Datenübertragung) durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen. Die vereinbarten Leistungen des Verkäufers ergeben sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung, mit welcher der Verkäufer das Vertragsangebot des Käufers angenommen hat. Der Käufer ist verpflichtet die Auftragsbestätigung des Verkäufers unverzüglich nach Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen. Mit Ablauf von 5 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung gilt diese als vom Käufer akzeptiert.

2. Technische und/oder fabrikationsbedingte Änderungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen bleiben im Rahmen des Branchenüblichen vorbehalten. Die Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung in den Produktbeschreibungen, Angeboten, Prospekten, Katalogen und Preislisten sowie Darstellungen derselben sind nur annährend maßgeblich und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Mehr- oder Mindermengen +/- 10 % sind zulässig, wenn es sich um Sonderanfertigungen oder um serienmäßig hergestellte Artikel mit einer Sonderbeschriftung oder einem Sonderzeichen handelt und/ oder die gewählte Verpackungseinheit dies erfordert und/oder diese branchenüblich sind.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung der Zulieferer, es sei denn, dass der Verkäufer die Nichtlieferung durch den Zulieferer zu vertreten hat. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren. Etwaig bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden in diesem Falle unverzüglich zurückerstattet.

5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Lieferung, Versand und Gefahrübergang


1. Jede Versendung der Ware erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, stehen Art und Weise des Versands sowie der Verpackung im Ermessen des Verkäufers. Angaben des Verkäufers über Maße und Gewichte von Transport- und Verpackungsmitteln werden nach besten Gewissen gemacht. Eine Haftung für Transportschäden, die nicht durch den Verkäufer zu vertreten sind, besteht nicht.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der schriftlichen oder in Textform abgefassten Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4. Soweit eine frachtfreie Lieferung zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, trägt der Verkäufer lediglich die Transportkosten zum benannten Bestimmungort. Eine Veränderung der Gefahrtragung gemäß vorstehenden Ziffern 2. und 3. ist hiermit nicht verbunden.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Ist die Lieferung auf Abruf oder eine sukzessive Lieferung vereinbart, so hat der Käufer die Abrufmengen innerhalb des Abrufzeitraums annähernd gleich zu verteilen. Der Verkäufer ist berechtigt, den vollständigen Abruf der vereinbarten Leistungen binnen 6 Monaten nach Vertragsschluss zu verlangen.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Wetterkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel und Betriebsstörungen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Zeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse oder diesem nicht zumutbar.

6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, z.B. Vorlage bzw. Mitteilung angeforderter Informationen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnliches, voraus. Soweit der Käufer solche vertraglichen Pflichten bzw. Obliegenheiten gegenüber dem Verkäufer nicht rechtzeitig erfüllt und vom Verkäufer dadurch die ursprünglichen Lieferfristen bzw. –termine nicht mehr eingehalten werden können, ist der Verkäufer berechtigt, die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7. Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist (mindestens 4 Wochen) setzen, in der der Verkäufer seine geschuldete Leistung erbringen muss. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

8. Nicht zeitnah widersprochener Auftragsbestätigungen gelten als akzeptiert und können nicht mehr storniert werden. (Schneide- und Produktionswaren sind von Stornierungen sowie Rücknahmen ausgeschlossen)

V. Preise


1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart, „ab Werk“ (EXW INCOTERMS 2010) in der vereinbarten Währung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht etwas anderes einzelvertraglich vereinbart worden ist, hat der Käufer Verpackungskosten, die über eine handelsübliche Verpackung hinausgehen, Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben zu zahlen.

2. Den Preiskalkulationen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Material-, Energie- und Personalkosten und sonstigen öffentlichen Abgaben zu Grunde. Bei nach Vertragsschluss bis zur Lieferung eintretenden Preisänderungen der vorgenannten Kostenfaktoren, insbesondere auch aufgrund von Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen sowie vereinbarten Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten, behält sich der Verkäufer vor, die Preise entsprechend zu berichtigen. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, ist der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall muss der Rücktritt innerhalb von 10 Tagen ab Mitteilung der neuen Preise dem Verkäufer in Textform mitgeteilt werden. Ein Schadensersatzrecht des Käufers ist für diesen Fall ausgeschlossen.

VI. Zahlungsbedingungen


1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers sofort nach Lieferung (auch Teillieferungen) ohne Abzug zahlbar. Rechnungsabzüge und Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Skonto wird nur gewährt, soweit nicht ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung und ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Geldschuld während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden sowie der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleiben unberührt.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt wird, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unterbleibt aus diesem Grund die Auslieferung abgerufener und bereits angefertigter Ware, so hat der Verkäufer das Recht, diese anderweitig zu verkaufen. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf die Geltendmachung eines etwaigen Schutzrechts.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Die Abtretung von gegen den Verkäufer gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung des Verkäufers.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn der Verkäufer seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz Abmahnung in Textform wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. Ist eine Leistung des Verkäufers unstreitig mangelhaft, ist der Käufer zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei Verträgen aus laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller hieraus resultierenden Forderungen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unentgeltlich pfleglich zu behandeln, insbesondere nach Vorgaben des Verkäufers zu lagern und aufzubewahren.

3. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs Dritter auf die Ware zu informieren und etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn die Ware den Besitzer wechselt oder der Käufer seinen Geschäftsort ändert.

4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren heraus zu verlangen.

5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verfügung zustehenden Forderungen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Käufer widerruflich zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

VIII. Schutzrechte


1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten oder im Internet bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Musterbüchern, Preislisten, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers in Textform weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, sie selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

2. Der Käufer haftet dafür, dass die Ausführung des von ihm aufgrund eigener Vorgaben bzw. Vorlagen erteilten Auftrages in keine Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter eingreift. Werden gegen den Verkäufer Ansprüche wegen der Verletzung der genannten Rechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, wird der Käufer den Verkäufer wegen sämtlicher hieraus entstehender Verpflichtungen und Kosten freistellen und auf Verlangen des Verkäufers auch angemessene Vorauszahlungen und Sicherheiten leisten.

IX. Prüf- und Rügepflichten des Käufers


1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Identität, Quantität und offensichtliche Schäden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderleistungen) müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang der Ware in Textform angezeigt werden; zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige in gleicher Weise unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen (§ 377 HGB). Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Mängelrüge bei dem Verkäufer. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen haben in Textform zu erfolgen.

X. Gewährleistung

1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände des Verkäufers vorliegt, ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

2. Die Nachbesserung kann nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer auch durch den Käufer selbst erfolgen. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sind, soweit sie angemessenen Kostensätzen entsprechen.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist. Dies gilt nicht, soweit das zurückgehaltene Entgelt unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßig ist.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere auch nicht bei Abweichungen im Rahmen branchenüblicher Toleranzen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der von ihm herausgegebenen Informationsschriften, technische Datenblätter oder Prospekte, Gebrauchsanweisungen oder Kundenberatung. Eine Gewähr für die Eignung der Erzeugnisse von dem Verkäufer für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen. Sogenannte Zertifikatslieferungen stellen weder eine Eigenschaftszusicherung noch eine Garantie dar und ersetzen nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer X. dieser Bestimmung. Macht der Verkäufer in Zertifikaten tatsächliche Angaben über Maße, Gewichte oder eine bestimmte Beschaffenheit, so sind auch in diesem Fall geringfügige und branchenübliche Abweichungen unerheblich. Das Zertifikat des Verkäufers legt dem Käufer lediglich die Organisation der innerbetrieblichen Qualitätskontrolle offen und stellt eine zusätzliche Serviceleistung dar.  

5. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware in Kenntnis des Mangels an, so stehen ihm Gewährleistungsrechte allein nach Maßgabe des § 442 BGB zu.

6. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

XI. Haftung


1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind.

2. Eine Haftung des Verkäufers auf Erstattung eines entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

3. Gegen den Verkäufer gerichtete Schadenersatzansprüche wegen leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Soweit der Verkäufer jedoch wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. einer Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haftet, ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den vorstehenden Regelungen Ziffer XI 2 und 3 gelten nicht, soweit es sich um Ansprüche gegen den Verkäufer aus dem Produkthaftungsgesetz oder solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person handelt. Für solche Ansprüche soll die Haftung des Verkäufers nicht eingeschränkt werden.

XII. Verjährung


1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Erzeugnisse des Verkäufers sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

2. Die Verjährungsfrist unter Ziffer XII 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat sowie insgesamt bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Hier verbleibt es bei den gesetzlich vorgegebenen Fristen.

XIII. Datenschutz

1. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass seine geschäftlichen bzw. personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Abwicklung der Bestellung erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden.

2. Der Verkäufer weist darauf hin, dass diese Daten des Käufers nur zu dem genannten Zweck verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Die Käuferdaten können zur Durchführung des Versandes an vom Verkäufer beauftragte und gemäß § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner- und Zulieferunternehmen übermittelt werden.

XIV. Schlussbestimmungen


1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Regelungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.